Damit der Traum vom eigenen Häuschen reibungslos in Erfüllung geht, ist zum Schutz für Baufamilien ein neues Gesetz in Kraft getreten. Durch detaillierte schriftliche Absprachen mit Baufirmen schon vor dem Start des Bauprojekts, soll der Verbraucherschutz optimiert werden. Die Neuregelung gilt seit dem 1. Januar 2018. Verträge, die vor diesem Termin geschlossen wurden, sind davon nicht betroffen.
Neu: der Verbraucherbauvertrag
Wer kennt sie nicht, die Geschichten über die Probleme beim Hausbau durch wechselnde Handwerker, verstrichene Termine oder falsche, vielleicht sogar mangelhafte Materialien? Ärger und Stress gehörten für viele zum Hausbau dazu. Besonders für junge Baufamilien können solche Probleme schnell finanzielle Grenzen überschreiten und existenzbedrohend werden. Deshalb wird nun vor dem eigentlichen Bauprojekt ein Verbraucherbauvertrag vorgeschrieben. Für viele ist diese Neuerung ein Meilenstein im Schutz für Bauherren.
Die Textform muss eingehalten werden
Für den Neubau eines Hauses oder größere Umbauten müssen Baufirmen seit Anfang des Jahres alle geplanten Arbeiten lückenlos schriftlich fixieren. Werden sie nicht in Textform festgehalten, ist der Vertrag nicht rechtsgültig. Allerdings sind auch E-Mails, SMS oder WhatsApp-Nachrichten ausreichend. Auch Termine zur Fertigstellung sowie Art und Umfang der Handwerker-Leistungen müssen aufgelistet werden. Die Inhalte dieser Baubeschreibungen sind verbindlich und sollten unmissverständlich sein. Die Angaben werden bei Vertragsabschluss automatisch Vertragsbestandteil. Allerdings ist der Verbraucherbauvertrag nur bei größeren Baumaßnahmen vorgeschrieben. Bei kleineren Modernisierungen oder Anbauten ist er nicht relevant.
Bessere Absprache zum Schutz für Baufamilien
In der Vergangenheit waren Terminabsprachen selten. Da sie nicht verbindlich eingehalten wurden, verzichteten viele Unternehmen und Bauherren auf Absprachen mit einem konkreten Datum. Leidtragende waren oft die Baufamilien, für die durch die Verzögerungen erhebliche zusätzliche Kosten entstanden. Unzuverlässigkeit am Bau gehört nun der Vergangenheit an. Heute haben Bauherren einen Anspruch darauf, einen verbindlichen Termin zur Fertigstellung der Handwerker-Leistungen zu erhalten. Werden diese Terminabsprachen nicht eingehalten, können Schadenersatzansprüche gelten gemacht werden.
Transparente Informationen
Aber nicht nur Termine müssen angegeben werden. Die Baubeschreibung gibt einen detaillierten Überblick über das Bauprojekt. Das sollte detailliert erläutert sein:
- Bauweise und Haustyp
- allgemeine Beschreibung des Bauvorhabens. Wird neu gebaut oder ein bestehendes Gebäude erweitert?
- genauere Angaben zum Grundriss und zum Innenausbau
- Gebäudedaten
- Gebäudekonstruktion
- Gebäudetechnik
- Angaben zu Brand- und Schallschutz sowie zur Dämmung
- Elektro- und Sanitäranlagen
- Maßnahmen am Grundstück
Neu geregelt sind auch die Abschlagszahlungen, die Bauunternehmen fordern dürfen. Seit Januar 2018 ist gesetzlich festgelegt, dass diese auf 90% der Gesamtvergütung begrenzt sind. Das gilt allerdings nicht für den Bauträgervertrag. Denn hier gilt der Verbraucher nicht als Bauherr, sondern als Käufer.
Das Widerrufsrecht schützt vor unbedachten Entscheidungen
Eine wesentliche Änderung zum Schutz für Baufamilien im neuen Bauvertragsrecht ist das Widerrufsrecht für private Bauherren. Innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung können sie vom Vertrag zurücktreten. Kosten und Schadenersatzansprüche entstehen dadurch nicht. Sie sind nicht einmal verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen. Dazu wird es in der Regel aber nicht kommen. Grundsätzlich lohnt es sich, ein Bauprojekt in Ruhe zu durchdenken und zu planen. Denn für viele Baufamilien ist die Entscheidung, ihr Traumhaus selbst zu bauen, eine Entscheidung fürs Leben.
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