Für kleinere und größere Arbeiten im und am Haus beauftragen viele Menschen einen Handwerker. Ob neue Fliesen im Bad, Parkett abschleifen im Wohnzimmer oder ein frischer Anstrich für alle Wände – Kosten, die zum Erhalt oder zur Renovierung dienen, können Sie sogar von der Steuer absetzen Oft ist dies einer der Gründe, einen Handwerker zu beauftragen, anstatt selbst Hand anzulegen. Doch Vorsicht: Das Finanzamt erkennt die Zahlung nur an, wenn Sie eine Rechnung vorlegen. Barzahlung wird nicht akzeptiert.
Alteingesessene Innungs- und renommierte Fachbetriebe erledigen anstehende Arbeiten in der Regel schnell und professionell. Die Profis verfügen über viel Erfahrung und handwerkliche Praxis. Doch was können Sie tun, wenn Sie feststellen, dass die Fliesen trotzdem schief verlegt wurden oder beim Streichen nicht sauber gearbeitet wurde?
Das sollten Sie wissen
- „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ können Steuervorteile bringen. Dazu zählen im Handwerk Reparatur- und kleinere Baumaßnahmen wie die Erneuerung von Bodenbelägen, die Badezimmermodernisierung oder der Austausch von Fenstern. Bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr können Rechnungen an den Handwerker, die vom Mieter oder Eigentümer für selbst genutzte Wohnungen bezahlt wurden, direkt mit der Steuer verrechnet werden.
- Als Kunde haben Sie Gewährleistungsansprüche, sofern die Handwerker ordnungsgemäß beauftragt und bezahlt werden. Auch das macht die Möglichkeit, einen Profi mit der Arbeit zu beauftragen, attraktiv. Denn wenn Sie selbst eine Wand unsauber verputzen, müssen Sie damit leben. Erledigt ein Handwerker diese Arbeit, haben Sie Möglichkeit auf Ersatz.
- Informieren Sie sich bei mangelhaften Handwerkerleistungen genau über Ihre Rechte, um nicht auf unnötigen Kosten sitzen zu bleiben. Bleiben Sie ruhig und überstürzen Sie nichts, indem sie etwa umgehend einen anderen Handwerker rufen, um die Schäden zu beheben. Kürzen Sie auch nicht eigenmächtig die Rechnung oder bessern Sie entstandene Schäden nicht selbst aus.
Wichtige Grundregeln – so gehen Sie vor
- Verlangen Sie Nachbesserung: Wenn Sie einen Handwerker beauftragen, schließen Sie mit ihm einen sogenannten Werkvertrag. Die Arbeit, die erledigt werden soll, stellt das „Werk“ dar, zum Beispiel das Tapezieren des Wohnzimmers. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist der Handwerker dazu verpflichtet, dieses Werk ohne Mängel abzuliefern (Paragraf § 633 BGB). Das bedeutet, dass das Ergebnis der Arbeit so aussieht, wie es üblicherweise erwartet werden kann.
- Fordern Sie eine Mängelbeseitigung: Sie als Auftraggeber können Schäden oder Mängel an der Arbeit des Handwerkers selbst beseitigen oder beseitigen lassen und sogar im Nachhinein Kostenersatz verlangen – sofern alles von Anfang an sauber dokumentiert wird. Sie können vom oben genannten Werkvertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Verlangen Sie Schadenersatz: Geben Sie dem Handwerker die Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Zeit den von ihm verursachten Mangel selbst zu beseitigen. Wichtig: Auch wenn Sie unzufrieden sind, dürfen Sie die Handwerker-Rechnung später nicht einfach selbstständig kürzen. Denn das kann unter Umständen dazu führen, dass der ausstehende Betrag wiederum vom Handwerker eingeklagt wird.
- Verweigern Sie bei schweren Mängeln die Abnahme: Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie bei schweren Mängeln auf die Abnahme verzichten und schriftlich, mit Setzung einer fairen Frist, eine Mängelbeseitigung fordern. Da die Vergütung laut Gesetz bei der Abnahme des Werkes zu entrichten ist (§ 641 BGB), müssen Sie als Kunde ohne Abnahme auch nicht zahlen. Allerdings sollten Sie bedenken, dass die Abnahme nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden darf. Bei kleineren Mängeln sind Sie zur Abnahme verpflichtet.
- Ihre Rechte bei kleineren Mängeln: Listen Sie im Abnahmeprotokoll alle erkennbaren Mängel auf, damit es später keinen Streit gibt. Für diese Mängel dürfen Sie dann eine Ausbesserung (Mängelbeseitigung) verlangen. Nach Paragraf § 641 BGB, Absatz 3 können Sie sogar „die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, mindestens die Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.“
Zwei Nachbesserungsversuche haben Handwerker in der Regel. Nimmt der Handwerker diese Chance nicht wahr oder verweigert die Nachbesserung, haben Sie als Kunde weitere Rechte. Sie können zum Beispiel einen anderen Handwerker beauftragen und die Kosten dem Pfuscher in Rechnung stellen. Zudem können Sie eine Minderung geltend machen oder sogar Schadenersatz, wenn Sie etwa für einen gewissen Zeitraum mit der ganzen Familie in ein Hotel ziehen mussten.
Später entdeckte Schäden
Seit dem Besuch des Handwerkers sind ein paar Wochen vergangen und erst jetzt fällt Ihnen ein Mangel auf? Auch in diesem Fall ist es nicht zu spät, um noch etwas zu unternehmen. Denn die Ansprüche auf Gewährleistung sind noch die gleichen wie vor der Abnahme (und bleiben es für rund zwei Jahre). Bei Bauwerken aus der Hand eines Bauträgers dauert die Gewährleistung in der Regel sogar fünf Jahre.
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Der Handwerker hat den Mangel beseitigt und dafür Anfahrt und Arbeitszeit berechnet. Darf er das?
Eine Änderung der Rechnung lehnt er ab.
Hallo,
üblicherweise ist solch ein Vorgehen nicht üblich. Wenn es sich um Mängel handelt, die zulasten des Handwerkers gehen, ist es in der Verantwortung des selbigen, diese Mängel zu beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen,
die Apuncto.de-Redaktion
Danke für den Tipp, dass wenn ich einen Handwerker beauftrage, mit ihm einen sogenannten Werkvertrag schließe. Ich brauche dringend jemand, der die Parkettrenovierung in meiner alten Wohnung übernimmt. Das kann ich nämlich nicht allein.