Jobsharing – für qualifizierte und erfahrene Frauen im Berufsleben ist diese Arbeitsplatzteilung, beispielsweise nach der Geburt des Kindes, eine weitaus bessere Lösung als Teilzeit, um wieder im Beruf einzusteigen. Dabei wird eine Position mit zwei Mitarbeiterinnen besetzt, die eigenverantwortlich arbeiten. Hierbei wird sich eine Vollzeitstelle mit einer Kollegin geteilt. „Das Modell bietet zahlreiche Vorteile und ist rechtlich gesehen gar nicht kompliziert“, so Petra Timm, Sprecherin des Personaldienstleisters Randstad.
Jobsharing ist an sich kein neues Konzept, sondern entstand bereits in den Sechzigerjahren in den USA. Dank der Digitalisierung erlebt dieses Arbeitszeitmodell heute auch hierzulande einen Aufschwung. Das Prinzip ist simpel: Mehrere Arbeitnehmer – häufig in Form eines Zweier-Tandems – teilen sich Aufgaben, Verantwortung und Gehalt. Sie treten beruflich als Einheit auf und können sich gegenseitig vertreten − beurteilt wird letztlich das gemeinsame Ergebnis.
Im Idealfall rechnet sich Jobsharing für alle Seiten. Der Arbeitgeber profitiert von der gebündelten Kompetenz der Mitarbeiterinnen. Wenn eine krank ist, dann ist immer noch eine zweite da, die voll im Thema drin ist. Gleichzeitig bleibt der Firma die ausgebildete Mitarbeiterin nach der Babypause erhalten. Auch die Beschäftigte zieht daraus Vorteile: Sie übernimmt meist anspruchsvollere Aufgaben als in Teilzeit. Außerdem gehen viele Arbeitsverhältnisse über 100 Prozent hinaus, sodass Jobsharer dann beispielsweise jeweils 60 Prozent ihres ursprünglichen Gehalts ausgezahlt bekommen. Und da sich die Kolleginnen gegenseitig vertreten, lassen sich Kinderbetreuungszeiten besser und stressfreier organisieren.
Damit das Modell auch in der Praxis gut funktioniert, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einiges beachten. „Wie bei Teilzeit erhält jeder Jobsharer einen eigenen Arbeitsvertrag, der die Stunden-, Urlaubs- und Gehaltsbedingungen regelt“, erklärt Arbeitsmarktexpertin Petra Timm. Im Unterschied zum klassischen Teilzeitjob legen aber beide Beschäftigte eigenständig einen Arbeitsplan fest. Darin sollte auch eine gegenseitige Vertretungspflicht vereinbart sein. Gut zu wissen: Verlässt eine Partnerin die geteilte Stelle, darf der Arbeitgeber der anderen nicht kündigen. Vielmehr ist er zunächst dazu verpflichtet, etwa durch Neueinstellung oder Versetzung für einen geeigneten Ersatz zu sorgen.
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