Die Waschmaschine läuft seit sieben Jahren tadellos, dann gibt die Pumpe auf, und im Kundendienstgespräch fällt der Satz, den viele kennen: Lohnt sich nicht mehr, kaufen Sie besser neu. Dieser Satz hat seit Ende Juli seine Selbstverständlichkeit verloren. Mit dem neuen Recht auf Reparatur können Verbraucherinnen und Verbraucher erstmals direkt vom Hersteller verlangen, ein defektes Gerät instand zu setzen. Das gilt auch dann, wenn die Gewährleistung längst abgelaufen ist. Und es gilt sogar, wenn der Schaden selbst verursacht wurde.

Das Recht auf Reparatur richtet sich erstmals direkt an den Hersteller

Bisher liefen alle Ansprüche über den Verkäufer. Wer im Elektromarkt gekauft hatte, musste sich mit dem Elektromarkt auseinandersetzen, und nach zwei Jahren war die Sache erledigt. Der neue Anspruch aus § 479b BGB dreht diese Logik um. Er richtet sich gegen denjenigen, der das Gerät gebaut hat, und er besteht unabhängig davon, wo und wann Sie es gekauft haben.

Sitzt der Hersteller im Ausland, läuft der Anspruch nicht ins Leere. Dann können Sie sich an den benannten Bevollmächtigten des Herstellers in der EU wenden oder an den Importeur des Produkts. Diese Konstruktion war der Bundesregierung wichtig, weil ein großer Teil der Unterhaltungselektronik außerhalb Europas gefertigt wird.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Gewährleistung. Die bleibt unverändert die erste Wahl, weil sie kostenlos ist. Der Verkäufer trägt dort Transport, Arbeit und Material. Das Recht auf Reparatur greift daneben und vor allem danach: wenn die zwei Jahre um sind, oder wenn das Display beim Sturz vom Küchentisch gesplittert ist und die Gewährleistung deshalb ohnehin nicht hilft.

Für diese Geräte gilt das neue Recht auf Reparatur

Der Anspruch erfasst nicht alles, was einen Stecker hat. Der Gesetzgeber hat sich zunächst auf Produktgruppen konzentriert, für die es bereits europäische Ökodesign-Vorgaben zur Ersatzteilhaltung gibt. Dazu zählen Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner und Kühlgeräte vom Kühlschrank bis zur Gefriertruhe, außerdem Fernseher und Monitore sowie Smartphones, Tablets und schnurlose Telefone.

Geöffnete Waschmaschine mit Pumpenfilter und Akkuschrauber, Ersatzteil-Reparatur im Hauswirtschaftsraum zur Umsetzung des Rechts auf Reparatur

Waschmaschinen gehören zu den Geräten mit der längsten Frist beim Recht auf Reparatur. Zehn Jahre lang ab dem letzten verkauften Exemplar der Baureihe muss der Hersteller Ersatzteile liefern können.

Eine zweite Gruppe unterliegt der Reparierbarkeitspflicht, ohne dass Hersteller bisher zwingend Ersatzteile vorhalten müssen. Dazu gehören Staubsauger und Saugroboter sowie bestimmte Batterien, Akkus und Datenspeicher. Weitere Produktgruppen sollen nach und nach dazukommen, und die Anforderungen an die Ersatzteilhaltung sollen mitwachsen.

Für die Küche heißt das konkret: Beim Geschirrspüler und beim Kühlgerät greift der Anspruch, beim Einbaubackofen und beim Induktionskochfeld bisher nicht. Diese Lücke wird sich vermutlich schließen, sie besteht aber heute noch.

Sieben oder zehn Jahre, gerechnet ab dem letzten Modelljahr

Die Frist ist der Punkt, an dem sich die meisten Missverständnisse einnisten. Sie hängt nicht am Kaufdatum, sondern am Modell. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das letzte Exemplar einer Modellreihe in Verkehr gebracht wurde. Ab diesem Stichtag läuft die Herstellerpflicht, je nach Produktgruppe sieben oder zehn Jahre.

Ein Beispiel der Verbraucherzentralen macht die Rechnung greifbar. Für Smartphones gilt eine Ersatzteilpflicht von sieben Jahren, eingeführt am 20. Juni 2025. War ein Modell erstmals im Dezember 2025 und zuletzt im Dezember 2027 zu kaufen, muss der Hersteller bis Dezember 2034 liefern können. Bei Waschmaschinen und Wäschetrocknern sind es zehn Jahre, bei Fernsehern und Monitoren sieben, bei Geschirrspülern und Kühlgeräten hängt es am konkreten Bauteil.

Auch die Lieferzeit ist geregelt. Für die großen Haushaltsgeräte müssen Ersatzteile binnen 15 Arbeitstagen bereitstehen, bei Smartphones und Tablets je nach Teil binnen fünf oder zehn. Wer also hört, das Teil sei nicht mehr lieferbar, sollte nachfragen, wann das Modell zuletzt verkauft wurde.

Praktisch bedeutet die Stichtagslogik: Auch Geräte, die Sie längst vor dem 31. Juli 2026 gekauft haben, können unter den Anspruch fallen. Entscheidend ist, ob der Hersteller für diese Produktgruppe zum Vorhalten von Ersatzteilen verpflichtet ist.

Kostenlos ist die Reparatur nicht, aber der Preis muss nachvollziehbar sein

Ein Recht auf Reparatur ist kein Recht auf eine Gratisreparatur. Der Hersteller darf ein angemessenes Entgelt verlangen, das Arbeit, Material und einen Gewinnanteil abdecken kann. Die Grenze zieht das Gesetz dort, wo der Preis so hoch angesetzt wird, dass er Verbraucher von der Reparatur abschreckt. Ein Kostenvoranschlag in der Höhe eines Neugeräts wäre genau das.

Hände halten Smartphone mit Reparaturpreisliste, daneben Kostenvoranschlag auf Küchentisch

Typische Reparaturpreise gehören seit Ende Juli auf die Herstellerwebsite. Damit lässt sich vor der Beauftragung abschätzen, ob der Kostenvoranschlag im üblichen Rahmen liegt.

Damit Sie überhaupt vergleichen können, müssen Hersteller typische Reparaturpreise auf ihrer Website veröffentlichen. Das ist die stille Neuerung mit dem größten Alltagseffekt. Bevor Sie ein Gerät zur Reparatur geben, lässt sich künftig nachlesen, was ein Pumpentausch oder ein Displaywechsel üblicherweise kostet.

Scheitert die Reparatur, stehen Ihnen mehrere Wege offen. Sie können erneut Nachbesserung verlangen. Verweigert der Hersteller, dürfen Sie einen anderen Betrieb beauftragen und die Kosten erstattet verlangen. Und Sie können einen Teil des gezahlten Reparaturpreises zurückfordern.

Wer innerhalb der Gewährleistung repariert, bekommt zwölf Monate dazu

Die zweite Neuerung betrifft das Kaufrecht und wirkt auf den ersten Blick unscheinbar. Bei einem Mangel innerhalb der zweijährigen Gewährleistung haben Sie die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzlieferung. Entscheiden Sie sich für die Reparatur, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate. Aus zwei Jahren werden also drei.

Verkäufer sind seit dem 31. Juli 2026 verpflichtet, beim Vertragsschluss ausdrücklich auf diese Wahlmöglichkeit und auf die Verlängerung hinzuweisen. Die Regel gilt für Kaufverträge, die ab diesem Datum geschlossen wurden. Was Sie im Juni gekauft haben, fällt noch unter das alte Recht.

Ein Detail bleibt unverändert: Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB läuft weiterhin nur zwölf Monate ab Erhalt der Ware. Im dritten Jahr müssen Sie also nachweisen, dass die Ursache des Mangels von Anfang an angelegt war. Der Zusatzmonat verlängert die Frist, nicht die Beweiserleichterung.

Ein Gerät, das sich nicht reparieren lässt, gilt jetzt als mangelhaft

Die weitreichendste Änderung steckt in der Definition dessen, was ein einwandfreies Produkt überhaupt ausmacht. Reparierbarkeit gehört seit dem 31. Juli 2026 zur üblichen Beschaffenheit einer Ware. Fehlt sie, obwohl Käufer sie bei dieser Art von Produkt erwarten dürfen, liegt ein Sachmangel vor. Und zwar auch dann, wenn das Gerät noch tadellos funktioniert.

Das Beispiel der Verbraucherzentralen ist der vollständig verklebte Smartphone-Akku, der sich ohne Spezialwerkzeug und ohne erhebliches Beschädigungsrisiko nicht tauschen lässt. Ein typisches Verschleißteil ist damit weder zugänglich noch austauschbar. Folge: Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises.

Im Verhältnis zwischen Unternehmen greift diese Regel erst für Verträge ab dem 31. Dezember 2027. Zwischen Händlern lässt sie sich zudem vertraglich abbedingen. Gegenüber Verbrauchern gilt sie seit Ende Juli ohne Umweg.

Die freie Werkstatt und das Repair-Café profitieren mit

Sie sind nicht darauf festgelegt, das Gerät beim Hersteller reparieren zu lassen. Die Reparatur darf auch eine freie Werkstatt übernehmen oder ein Repair-Café in der Nachbarschaft. Die Herstellerpflicht wirkt dabei als Türöffner, denn ohne verfügbare Ersatzteile scheitern die meisten Reparaturversuche schon vor dem Schraubendreher.

Zwei Personen reparieren gemeinsam einen Staubsauger an der Werkbank eines Repair-Cafés

Die Reparatur muss nicht der Hersteller selbst übernehmen. Entscheidend ist, dass die Ersatzteile verfügbar sind, denn daran scheiterten bislang die meisten Versuche.

Manches lässt sich auch ohne Originalteil lösen. Repair-Cafés drucken Kleinteile wie Clips, Halterungen oder Gehäusedeckel inzwischen im 3D-Drucker nach. Was bisher an einem gebrochenen Plastikhaken scheiterte, ist damit eine Sache von zwei Stunden.

Der Bundestag hat parallel zum Gesetz eine Entschließung verabschiedet, in der weitere Fördermaßnahmen geprüft werden sollen. Genannt werden ausdrücklich eine niedrigere Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleistungen und ein unternehmensfinanzierter Reparaturbonus nach französischem Vorbild. Beschlossen ist davon nichts, aber die Richtung steht im Protokoll.

Beim nächsten Gerätekauf lohnt der Blick auf die Ersatzteilliste

Die neuen Regeln verschieben etwas, das lange als unverrückbar galt: Ein defektes Gerät ist nicht mehr automatisch ein Fall für den Wertstoffhof. Bevor Sie das nächste Mal einen Neukauf in Erwägung ziehen, klärt ein Blick auf die Website des Herstellers, ob Ersatzteile verfügbar sind und was die Reparatur ungefähr kostet. Häufig fällt die Entscheidung dann anders aus als gedacht. Und wer heute ein Gerät auswählt, hat mit der Ersatzteilverfügbarkeit ein zusätzliches Kriterium in der Hand, das über die nächsten zehn Jahre mehr wiegt als die meisten Ausstattungsdetails im Prospekt.

Fotos: Textnetz, Generiert mit KI