Aufgepasst: Was jetzt gilt

Am ersten November 2020 trat ein neues Gesetz der Bundesregierung in Kraft, das den Klimaschutz und die Energiewende im Gebäudebereich regelt: das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG. Einhalten müssen das Gebäudeenergiegesetz sowohl Bauherren von Neubauten als auch Eigenheimbesitzer, die ihr Bestandsgebäude modernisieren möchten. Denn fortan geht das nur noch über eine energetische Sanierung, wie sie im GEG geregelt ist. Worauf Sie nun achten müssen, erfahren Sie hier.

Warum gibt es ein neues Gebäudeenergiegesetz?

Gebäude sind bislang Energievampire und das weltweit. In Deutschland entfallen fast 35 Prozent des gesamten Energieverbrauchs in der Bundesrepublik auf die Beheizung und Kühlung von Gebäuden. Damit sind alle Gebäude gemeint – öffentliche genauso wie private. Zusammen stoßen alle Gebäude pro Jahr derzeit ungefähr 120 Millionen Tonnen des Treibhausgases CO2 aus. Auf Dauer wird das zu einem immer größeren Problem. Deutschland ist momentan zu 64 % abhängig von Energieimporten aus dem Ausland. Deshalb hat die Regierung Klimaschutzziele gesetzt, die auch mit denen der EU vereinbar sind. Um die selbst gestellten Klimaschutzziele bis 2030 zu erreichen, müssten die aktuellen CO2-Emissionen um mehr als 40 Prozent gesenkt werden. Wenn das erreicht wird, sinkt automatisch auch die Abhängigkeit von ausländischen Energieimporten.

Neues Gebäudeenergiegesetz: Abbildung eines Holzhauses
Das neue GEG stellt Eigenheimbesitzer und Bauherren vor neue Voraussetzungen.

Was genau beinhaltet das neue Gebäudeenergiegesetz?

Zunächst einmal dient das Gebäudeenergiegesetz einer Anpassung der deutschen Gesetzgebung an EU-Richtlinien, im Rahmen des Klimaschutzes. Weiterhin verfolgt der Gesetzgeber auch das Ziel bestehende Gesetze und Verordnungen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich zu vereinheitlichen, zusammenzuführen und damit übersichtlicher zu gestalten. Seit den 1970er Jahren existierten in Deutschland drei maßgebliche Gesetze und Verordnungen parallel. Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Alle zusammen verfolgen das gleiche Ziel: Die Energieeinsparung im Gebäudebereich. Das neue Gebäudeenergiegesetz löst diese Gesetze und Verordnungen nun komplett ab. Hauptziel des GEG ist es den Gebrauch von mehr erneuerbarer Energie festzusetzen. Weiterhin soll der Energieverbrauch von Gebäuden grundsätzlich gesenkt werden. Insgesamt möchte der Gesetzgeber damit den Klimaschutz voranbringen. Bis 2050 soll ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand erreicht werden. Deshalb müssen ab diesem Jahr alle Bauherren neue Gebäude den EU-Gebäuderichtlinien anpassen, und als Niedrigstenergiegebäude bauen. Das bedeutet, dass der Primärenergiebedarf von Gebäuden möglichst niedrig sein soll. Erreichen können Sie das durch baulichen Wärmeschutz. Den verbleibenden Energiebedarf sollen Gebäude vermehrt durch erneuerbare Energie beziehen. Die ebenfalls geregelte energetische Sanierung von Bestandsbauten sieht vor die Gebäudeenergieeffizienz älterer Gebäude zu verbessern.

Was gilt für Neubauten?

Das Gebäudeenergiegesetz gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude. Seine Standards beziehen sich in erster Linie auf die Heizungstechnik und die Wärmedämmung der Gebäude. Sind Sie Bauherr eines Neubaus, müssen Sie ab jetzt mindestens eine erneuerbare Energieoption wählen, die Ihren Wärme- und auch Kältebedarf, zu mindestens 15 % deckt. Bei der Auswahl der klimaneutralen Energieform haben Bauherren nahezu freie Hand. Zum Beispiel könnten auch gebäudeeigene Solaranlagen genutzt werden. Oder auch flüssige, feste oder gasförmige Biomasse. Auch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, wie etwa eine Brennstoffzellenheizung, sind denkbar. In einer solchen Brennstoffzellenheizung wandelt man Biomethan zu Strom und Wärme um. Es ist jedoch auch möglich gebäudeferne Energiequellen zu nutzen, sofern diese dem Gebäudeenergiegesetz entsprechen. Erneuerbarer Fern- sowie Abwärme ist ein Beispiel für eine solche gebäudeferne Energiequelle im Rahmen von erneuerbarer Energie.

Was gilt für die energetische Sanierung von Bestandsbauten?

Das neue Gebäudeenergiegesetz legt eines klar fest. Eigenheimbesitzer sowie Besitzer weiterer Bestandsbauten, dürfen in keinem Fall eine Verschlechterung der Energiebilanz ihres Gebäudes durch bauliche Veränderungen herbeiführen. Wenn Sie ihr Eigenheim jedoch sanieren, sind Sie immer an die energetische Sanierung gehalten: auch für Sie gilt nun das Gebäudeenergiegesetz. Außerdem gibt es Nachrüstverpflichtungen oder Austauschverpflichtungen. Beides für den Fall, dass Ihr Bestandsgebäude die Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz derzeit noch nicht erfüllt. Ein- und Zweifamilien-Häuser sind davon allerdings nicht betroffen, sofern Sie als Eigentümer mindestens seit Februar 2002 selbst in diesem Gebäude leben. Wenn Sie jetzt aber ein Bestandsgebäude kaufen, egal, ob Sie selbst darin leben möchten, oder es vermieten wollen, müssen Sie innerhalb von zwei Jahren nachrüsten oder austauschen.

Neues Gebäudeenergiegesetz: energetische Sanierung im Dachgeschoss
Bei der energetischen Vollsanierung müssen Bauherren ab sofort neue Voraussetzungen beachten.

Welche Elemente von Bestandsbauten unterliegen der Richtlinie für energetische Sanierung?

Öl- und Gaskessel, die älter als 30 Jahre sind, und eine Heizleistung von 4 bis 400 kW haben, müssen ausgetauscht werden. Brennwert- und Niedertemperaturkessel fallen nicht unter diese Regelung. Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger teilt Ihnen mit, welche Kesselart Sie haben.
Wenn Sie neue Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen verlegen, müssen Sie diese dämmen.
Die energetische Sanierung betrifft aber auch Ihren Dachstuhl. Wenn Sie eine Holzbalkendecke haben, müssen Sie nun die Hohlräume mit Dämmstoff füllen.
Generell empfiehlt es sich für Eigenheimbesitzer jegliche Sanierungsarbeit nun als eine energetische Sanierung durchzuführen. Das sollten Sie auch tun, wenn Sie nicht von einer Nachrüstpflicht betroffen sein sollten, weil Sie selbst seit langem in Ihrem Eigenheim leben. Wenn Sie zum Beispiel die Fenster Ihres Bestandsgebäudes austauschen möchten, ist ein vorheriger Blick in das neue Gebäudeenergiegesetz hilfreich. Sofern Sie die Richtlinien einhalten, sind Sie auch frei darin Ihr Eigenheim jederzeit zu vermieten.
Sollten Sie auf Grund der Gegebenheiten ohnehin verpflichtet sein, bauliche Veränderungen im Rahmen des GEG vorzunehmen, müssen Sie auch nachweisen, dass Sie diese durchgeführt haben. Zuständig für die Bestätigung sind Sachverständige für Wärmeschutz. In den meisten Fällen sind das die Fachunternehmen, die bauliche Veränderung durchführen. Sie erhalten beim Ein- oder Umbau eine sogenannte Unternehmererklärung. Bewahren Sie diese für mindestens zehn Jahre gut auf! In diesem Zeitraum kann die zuständige Behörde die Vorlage der Unternehmererklärung von Ihnen verlangen.

Neues Gebäudeenergiegesetz: eine Frau repariert Heizungsrohre
Öl- und Gaskessel, die älter als 30 Jahre sind, und eine Heizleistung von 4 bis 400 kW haben, müssen unbedingt ausgetauscht werden.

Welche Richtlinien verfolgt die energetische Sanierung bei einer Gesamtsanierung von Bestandsbauten?

Wollen Sie nicht nur nachrüsten oder Einzelteile Ihres Gebäudes austauschen oder sanieren, sondern eine Gesamtsanierung durchführen, müssen Sie ein wenig mehr beachten. Denn eine solche Sanierung wird vom Gesetzgeber genauso behandelt wie ein Neubau. Damit die Richtlinien des neuen Gebäudeenergiegesetzes sicher eingehalten werden, sind Sie in diesem Fall verpflichtet, einen Energieberater zu konsultieren. Sie dürfen diese Person frei wählen, sofern es sich um einen zertifizierten Energieberater handelt. Sie haben dadurch nur Vorteile. Die Energieberatung ist für Sie kostenfrei. Und sicher sparen Sie durch die Beratung nicht nur Energie, sondern langfristig auch Kosten.

Was gilt noch zu beachten?

Wollen Sie ein Gebäude vermieten oder verkaufen, benötigen Sie für das Gebäude ab sofort einen Energieausweis. Ähnlich wie bei Elektrogeräten wird darin aufgeschlüsselt welcher energetischen Effizienzklasse das Gebäude angehört. Den Energieausweis müssen Sie potenziellen Mietern oder Käufern unaufgefordert vor Vertragsabschluss vorlegen. Bestandsmietern müssen Sie den Energieausweis nicht zeigen.


Ab 2026 sind Sie außerdem gehalten mit Öl- und Kohleheizungen sehr vorsichtig umzugehen. Sie dürfen neue Heizungssysteme dieser Typen ab 2026 nur noch verbauen, wenn Ihr Bestandsbau insgesamt Neubaustandard aufweist und insgesamt die Anforderungen des neuen GEG erfüllt.
Weiterhin kommt dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger künftig eine besondere Rolle zu. Er kontrolliert, ob die Richtlinien des Gebäudeenergiegesetzes auch eingehalten werden. Bei seinem turnusmäßigen Besuch prüft er, ob Sie Ihren Heizkessel tauschen müssen und Ihre Heizanlage grundsätzlich den Anforderungen des GEG entspricht. Er sieht auch nach, ob Ihr Bestandsbau über Rohrleitungen verfügt, die gedämmt werden müssen. Sollte etwas nicht den Anforderungen entsprechen, setzt Ihnen der Schornsteinfeger eine Frist zur Nachbesserung. Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, muss er die zuständige Behörde informieren. Die Behörde ahndet Verstöße als Ordnungswidrigkeiten. Sie verhängt hierfür Geldbußen von bis zu 50.000 Euro. Als Ordnungswidrigkeit gilt es auch, den Energieausweis nicht unaufgefordert vorzulegen. Sollten Sie dies bei potenziellen Mietern oder Käufern versäumen, können diese die zuständige Behörde informieren. Auch dann wird für Sie ein Bußgeld fällig.

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